Darf ein Asylbewerber einer Arbeit nachgehen?

06.01.2022 - Berlin

In den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland dürfen Asylbewerber keiner Arbeit nachgehen. Das gilt sowohl für ehrenamtliche als auch für bezahlte Arbeit. Auch danach gelten zunächst Einschränkungen. Die Arbeitsagenturen müssen in den folgenden 15 Monaten stets prüfen, ob neben dem Asylbewerber auch ein inländischer oder europäischer Bewerber für dieselbe Stelle zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, werden diese vorrangig beschäftigt (sog. Vorrangprüfung). Erst nach Ablauf der 15 Monate haben die Asylbewerber unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Ganz verzichtet wird auf die beschriebenen Einschränkungen nur in Ausnahmefällen; etwa wenn in bestimmten Berufsgruppen ein eklatanter Fachkräftemangel besteht und ausgeglichen werden muss. Kann der Asylsuchende die gesuchte Qualifikation vorweisen, bekommt er schneller Zugang zum Arbeitsmarkt.

Durch das BAMF anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber, die einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt arbeiten. Ein umfassendes Beschäftigungsverbot gilt dagegen für Asylbewerber, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Da sie nach dem geltenden Aufenthaltsrecht nicht in Deutschland bleiben werden, dürfen sie weder arbeiten noch eine Ausbildung beginnen.

Von der Beschäftigung der Asylbewerber profitieren dabei beide Seiten. Das deutsche Sozialsystem und die Steuerzahler werden entlastet. Gleichzeitig kann sich der Geflüchtete leichter in die Gesellschaft integrieren und seinen Lebensunterhalt selbst verdienen. Etwa die Hälfte aller Asylsuchenden hat nämlich eine berufliche oder akademische Ausbildung. Für viele stellt die erzwungene Untätigkeit der ersten Monate eine große Belastung dar, sodass sie gern so schnell wie möglich eine Arbeit aufnehmen würden.

Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie auch in diesem Ratgeber-Artikel des Verlags für Rechtsjournalismus.