Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen

Stiftung Gute-Tat

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zwecke der Stiftung sind:

– Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Sinne von § 52 Absatz 2 Nr. 25 AO;

– Beschaffung von finanziellen und sachlichen Mitteln im Sinne von § 58 Nr. 1 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften;

– Förderung der Volks- und Berufsbildung.

(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Beschaffung finanzieller und sachlicher Mittel sowie personeller Ressourcen für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52, Abs. 2 AO, insbesondere zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.

2. Errichtung und Betrieb von Informationsangeboten im Internet, beispielsweise mit der Auflistung von nationalen und internationalen Hilfsanfragen, sozialen Projekten und sonstigen Informationen, die andere steuerbegünstigte Körperschaften und/oder hilfsbedürftige Personen in der Beschaffung von Mitteln für ihre Zwecke unterstützen.

3. Durchführung von geeigneter Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für die Zwecke der Stiftung.

4. Beratung und Information von Ehrenamtlichen zu sämtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem ehrenamtlichen Engagement.

5. Information von steuerbegünstigten Körperschaften zu sämtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem ehrenamtlichen Engagement und zur Beschaffung finanzieller und sachlicher Mittel für ihre eigenen Zwecke.

6. Durchführung von Maßnahmen zur Würdigung des bürgerschaftlichen Engage-ments und von im Ehrenamt tätigen Personen.

7. Aus-, Fort- und Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen Personen und steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 52, Abs. 2 AO.

8. Bereitstellung von Software- und Internetlösungen für die Bekanntmachung, Information, Organisation und Verwaltung ehrenamtlicher Arbeit sowie der Beschaf-fung von Finanz- und Sachmittel.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

 

§ 3 Vermögen, Verwendung der Mittel

(1) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung aus einem Anspruch auf Übertragung von Barmitteln im Gesamtwert von 200.000 Euro.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist sicher und rentierlich anzulegen. Die Stiftung ist berechtigt, bis zu 50% des Stiftungsvermögens in erstklassigen Aktien/Aktienfonds anzulegen. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

(3) Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 25% des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit der Vorstand und der Stiftungsbeirat zuvor mit der jeweiligen Mehrheit ihrer Mitglieder durch Beschluss festgestellt haben, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich und seine Rückführung aufgrund der zu erwartenden Einnahmen innerhalb der nächsten vier Geschäftsjahre sichergestellt ist.

(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(5) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

 

§ 4 Organe der Stiftung

(1) Der Stiftungsvorstand und der Stiftungsbeirat sind die Organe der Stiftung.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen im Rahmen der steuerlich abzugsfähigen Pausch- bzw. Höchstbeträge.

 

§ 5 Stiftungsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern

(2) Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft auf Lebzeiten berufen. Er ist zunächst Alleinvorstand, hat aber das Recht, bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder zu bestellen und abzuberufen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands wird ein neues Vorstandsmitglied durch den Stiftungsbeirat bestellt, die Beschlüsse bedürfen dabei der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstands und des Beirats. Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle einer Ablehnung des Vorschlags des Vorstands durch den Beirat kann der Vorstand nach einer Frist von jeweils acht Wochen mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen weiteren Vorschlag dem Beirat zur Abstimmung unterbreiten. Dieser kann vom Stiftungsbeirat nur einstimmig abgelehnt werden.

(4) Der erste Vorstand bestimmt bei seinem Amtsantritt gegenüber der Aufsichtsbehörde mindestens zwei Vorstandsmitglieder für den Fall, dass er als Alleinvorstand ausscheidet.

(5) Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied, wählt er aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Solange der erste Vorstand dem Vorstand angehört, bestimmt er den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.

(7) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesem Fall solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist, sofern nicht die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes und der Stiftungsbeirat mit der jeweiligen Mehrheit beschließen, diese Vorstandsposition nicht wieder neu zu besetzen. Der Beschluß über die Nicht-Besetzung der Vorstandsposition muß innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Ablauf der Amtszeit erfolgen, danach ist gemäß (3) ein Nachfolger zu bestellen. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Für den Fall, dass kein unbeschränkt geschäftsfähiger Vorstand vorhanden ist beziehungsweise die Wiederherstellung der Geschäftsfähigkeit in einem Zeitraum von bis zu vier Monaten nachweislich nicht zu erwarten ist und auch kein Abkömmling der Stifter als Vorstand zur Verfügung steht, kann der Beirat Vorstandsmitglieder vorschlagen und einstimmig einen neuen Vorstand bestellen.

(8) Nach dem Ausscheiden des ersten Vorstandes können Vorstandsmitglieder vom Stiftungsbeirat und vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf dabei der jeweiligen Mehrheit der Mitglieder des Vorstands und des Beirats. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(9) Mitglieder des Beirats dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

(10) Stehen ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des ersten Vorstandes bei anstehenden Neubestellungen von Vorstandsämter Abkömmlinge der Stifter zur Verfügung, so darf diesen ausschließlich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes der Zutritt zum Vorstandsamt vom Beirat verwehrt werden. Gleiches gilt für die Abberufung eines Abkömmlings aus dem Stiftungsvorstand durch den Beirat. Ein sachlicher Grund liegt nur dann vor, wenn in der Person des Abkömmlings liegende Umstände nachweisbar dazu führen, dass der Abkömmling nicht in der Lage ist, das Amt entsprechend dem Stiftungszweck auszuführen. Stehen bei Neubesetzungen von Vorstandspositionen mehrere Abkömmlinge zur Verfügung, so werden die neuen Vorstandsmitglieder gemäß (3) oder, wenn zu diesem Zeitpunkt kein Vorstand bestehen sollte, gemäß (7) einstimmig vom Beirat bestellt.

(11) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die eine Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Tätigkeitsschwerpunkte der Stiftung aufweisen. Mindestens ein Mitglied soll in finanz- und betriebswirtschaftlichen Fragen sachverständig sein.

 

§ 6 Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

(1) Der mehrgliedrige Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher, fernschriftlicher oder fernmündlicher Abstimmung sowie über Abstimmung per E-Mail, sofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beteiligen.

(2) Ist die Durchführung einer Vorstandssitzung aufgrund einer zweimaligen Verhinderung der für die Beschlussfähigkeit notwendigen Anzahl der Vorstandsmitglieder unmöglich, ist mit einer Frist von vier Wochen schriftlich eine neue Vorstandssitzung einzuberufen. Diese ist dann unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

(3) Die Beschlüsse des mehrgliedrigen Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse – auch des Alleinvorstands – sind im Wortlaut festzuhalten und allen Mitgliedern des Vorstandes sowie dem Vorsitzenden des Beirats zur Kenntnis zu bringen. Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der mehrgliedrige Vorstand handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder durch dessen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied gemeinsam. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, so vertritt jeder die Stiftung nach außen allein. Im Innenverhältnis soll der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder in dessen Auftrag tätig werden.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen der Stifter und den Stiftungszweck so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(3) Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes bestehen insbesondere in der:

– Verwaltung des Stiftungsvermögens,

– Verwendung der Stiftungsmittel im Sinne des Stiftungszweckes,

– Aufstellung einer Planung des Folgejahres bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres,

– Aufstellung einer Jahresrechnung über Einnahmen und Ausgaben sowie des Tätigkeitsberichtes des vergangenen Jahres bis zum 30. April des Folgejahres.

(4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.

 

§ 8 Der Stiftungsbeirat

(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Beirats werden vom ersten Vorstand berufen. Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Auf einstimmigen Vorschlag aller Mitglieder des Vorstands wählt der Beirat zusätzliche Beiratsmitglieder durch einstimmigen Beschluss aller seiner Mitglieder. Enthaltungen zählen dabei als Nein-Stimmen.

(2) Dem Stiftungsbeirat sollen Personen angehören, die eine besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Mindestens ein Mitglied soll in finanz- und betriebswirtschaftlichen Fragen sachverständig sein.

(3) Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt vier Jahre.

(4) Das Amt eines Beiratsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Beiratsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist, falls ansonsten die Mindestmitgliederzahl von drei Personen unterschritten würde. Wiederwahlen sind zulässig. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Beiratsmitglieder den Stiftungsbeirat. Sollte die Mindestmitgliederzahl unterschritten sein, führen sie bis zum Amtsantritt des Nachfolgers die unaufschiebbaren Aufgaben alleine weiter.

(5) Ein Beiratsmitglied kann jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der jeweiligen Mehrheit der Mitglieder des Vorstands und des Beirats. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Scheidet ein Beiratsmitglied aus, so wählt der Stiftungsbeirat auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger, sofern nicht der Vorstand und die verbleibenden Mitglieder des Beirats mit jeweiliger Mehrheit beschließen, diese Beiratsposition nicht wieder neu zu besetzen. Im Falle einer Ablehnung des Vorschlags des Vorstands durch den Beirat kann der Vorstand nach einer Frist von jeweils acht Wochen mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen weiteren Vorschlag dem Beirat zur Abstimmung unterbreiten. Dieser kann vom Stiftungsbeirat nur einstimmig abgelehnt werden.

 

§ 9 Beschlussfassung des Stiftungsbeirats

(1) Der Stiftungsbeirat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Beirats oder der Vorstand dies verlangen. Abstimmungen des Beirats können auch schriftlich, fernschriftlich, fernmündlich sowie per E-Mail erfolgen, sofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nehmen an den Sitzungen des Stiftungsbeirates beratend teil, Geschäftsführer der Stiftung und/oder Sachverständige können auf Wunsch des Vorsitzenden des Beirates an Sitzungen teilnehmen.

(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsbeirat im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten Sachverständige hinzuziehen.

(3) Für die Beschlussfassung des Stiftungsbeirats gilt § 6 entsprechend. Der Stiftungsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 10 Aufgaben des Stiftungsbeirates

(1) Der Stiftungsbeirat berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand im Rahmen des Gesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Stiftungszweck und den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.

(2) Die Aufgaben des Stiftungsbeirates sind insbesondere:

– Empfehlungen über die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

– Empfehlungen über die Verwendung der Stiftungsmittel,

– Beratung des Vorstandes über die strategische Ausrichtung der Stiftung,

– Genehmigung des Jahresplanung,

– Genehmigung der Jahresrechnung über Einnahmen und Ausgaben sowie des Tätigkeitsberichtes,

– Entlastung des Vorstandes,

– Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.

 

§ 11 Geschäftsjahr, Geschäftsführung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Nach Ende eines jeden Geschäftsjahres sind bis zum 30.04. des Folgejahres Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Der Vorstand prüft und beschließt die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 als Jahresbericht und legt diese dem Stiftungsbeirat zur Genehmigung vor.

(3) Der Vorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen, falls die jährlichen Einnahmen an zwei aufeinanderfolgenden Jahren einen Betrag von jeweils zwei Mio. Euro übersteigen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichts im Sinne von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln) erstrecken. Der Vorstand und der Stiftungsbeirat beschließen in diesem Fall den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den von ihm gewürdigten Prüfungsbericht nach Satz 1 und 2 als Jahresbericht.

(4) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer für die Stiftung bestellen, die nicht Mitglied des Vorstands sein müssen. Diesem/n kann eine Vergütung gewährt werden.

 

§ 12 Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Vermögensanfall

(1) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatzes 2 mit jeweiliger einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsbeirats gefasst. Solange der erste Vorstand dem Vorstand angehört, können solche Beschlüsse nicht gegen seinen Willen beschlossen werden.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, über die Aufhebung der Stiftung oder über ihre Zusammenlegung mit einer anderen steuerbegünstigten Stiftung können nur in einer Sitzung bei jeweiliger Anwesenheit von drei Vierteln der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des Stiftungsbeirates mit jeweiliger Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind nur zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist bzw. dem Vorstand und dem Beirat nicht mehr sinnvoll erscheint. Vorrang vor einer Aufhebung der Stiftung hat die Zweckänderung. In diesem Fall kann der Vorstand gemeinsam mit dem Beirat der Stiftung einen neuen steuerbegünstigten Zweck geben, der zu Lebzeiten der Stifter deren Zustimmung bedarf. Der neue Stiftungszweck soll nach Möglichkeit „gemeinnützig“ im Sinne des § 52 AO sein.

(3) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen auf den Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e.V. zu übertragen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

§ 13 Staatsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

(2) Die Mitglieder des Vorstands sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstands und etwaiger weiterer Organe einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Organs anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vorstands mitzuteilen;

2. den nach §11 Abs. 2 vom Vorstand beschlossenen und vom Stiftungsbeirat nach § 10 Abs. 2 genehmigten Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Vorstandsbeschluss und die Bestätigung durch den Beirat sind beizufügen. Für den Fall, dass ein Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers Teil des Jahresberichts ist, muss der Jahresbericht innerhalb von acht Monaten bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen steuerbegünstigten Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 7 Abs. 1 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

 

Berlin, den 12. Dezember 2013